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Die bisher erschienenen Bände der Edition


"Ein unentbehrliches Hilfsmittel für die mit der Verfassung beschäftigten Wissenschaftszweige."

Zeitschrift für Politikwissenschaft

"Eine großartige Dokumentation!"

Zeitschrift für Rechtspolitik

 

 

 

Das Grundgesetz.
Dokumentation seiner Entstehung

Herausgegeben von Hans-Peter Schneider 
und Jutta Kramer

Das Grundgesetz hat, obwohl es zunächst als Provisorium konzipiert wurde, längst den Charakter einer "wirklichen" Verfassung erlangt. Während jedoch in anderen westlichen Staaten die Dokumente zur Entstehungsgeschichte der Verfassung hervorragend aufgearbeitet und leicht zugänglich sind, fehlte es in der Bundesrepublik Deutschland bisher an einer solchen Dokumentation. Das auf 32 Bände konzipierte Werk "Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung" schließt diese Lücke. Es übernimmt die Artikelfolge des Grundgesetzes in der Fassung seines Inkrafttretens am 23. Mai 1949. Jedem Artikel ist ein eigenes Kapitel gewidmet, das die Genese der einzelnen Norm nachzeichnet. 


Band 17: Artikel
70 bis 73

Bearbeitet von Jutta Kremer 
(nach Vorarbeiten von Ulrich Bachmann)

2007. XLIV, 1130 Seiten. Ln € 289.-
ISBN 978-3-465-03542-8

Band 17 dokumentiert die Entstehung der Artikel 70 bis 73 GG und enthält damit die ersten Vorschriften des VII. Abschnitts über "Die Gesetzgebung des Bundes", dessen Ausgestaltung besonders stark von den Alliierten beeinflußt wurde. Artikel 70 wiederholt lediglich den Normgehalt des Artikels 30, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse vorbehaltlich anderer Regelungen im Grundgesetz Sache der Länder ist, für den Bereich der Gesetzgebung und hat deshalb im Parlamentarischen Rat eine Grundsatzdebatte über seine Entbehrlichkeit ausgelöst. Neuland betrat man indes mit den Artikeln 71 und 72, die nähere Bestimmungen zu den beiden Kompetenzformen der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes enthalten. Während erstere nur definiert und mit einer Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber versehen wurde (Art. 71), werden bei letzterer zugleich die Kriterien für ihre Inanspruchnahme durch den Bund festgelegt (Art. 72 Abs.2). Im Katalog des Artikel 73 sind die elf Gegenstände der ausschließlichen Bundesgesetzgebung enumerativ aufgelistet.