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"Abschließend sei die sprachliche
Souveränität des Autors dieses eleganten, passagenweise geradezu
kurzweiligen Buches hervorgehoben."
Juristenzeitung
"Es gibt Bücher aus anderen
Wissenschaftsbereichen, die auch der Philosophie einen hohen
Erkenntnisgewinn bescheren. Ein solches Werk ist die Abhandlung von Jochen
Bung. [Das Buch stellt] einen wertvollen Beitrag zu einer philosophischen
Begründung zentraler strafrechtlicher Kategorien [dar]."
Philosophischer
Literaturanzeiger
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Jochen
Bung:
Wissen und Wollen im Strafrecht
Zur Theorie und Dogmatik des
subjektiven Tatbestands
2009. X, 300 Seiten. Kt € 49.-
ISBN 978-3-465-03599-2
Juristische Abhandlungen Band 52
Es gibt gute Gründe, den
Vorsatz als Dreh- und Angelpunkt des strafrechtlichen Deliktssystems zu
betrachten. Ohne Bezug auf ihn bleibt unklar, warum die Überschrift des §
13 StGB vom Begehen durch Unterlassen spricht. Ohne Abgrenzung zum Vorsatz
ist die Fahr-
lässigkeit unbestimmt und würde zu einer Zerfaserung des
Zurechnungssystems führen. Über die Schuld wissen wir so wenig,
dass es anmaßend erschiene, sie starken normativen Systemansprüchen zu
unterwerfen. Das Deliktssystem kann nur in einer klar ausgearbeiteten
Theorie des Vorsatzes die nötige begriffliche Stabilität finden. Die Handlung
als intentionales Ereignis ist das Fundament der Begriffsbildung. Der
Rekurs auf ein naturalistisches Substrat steht nicht zur Verfügung, und
den Rekurs auf ein normativistisches Surrogat - Risiko-
strafrecht,
Feindstrafrecht usw. - sollte sich die Strafrechtswissenschaft versagen.
Dem hier entwickelten
Vorsatzkonzept liegen zwei bekannte Überzeugungen zugrunde. Erstens: Der
Vorsatz ist in allen seinen Formen irreduzibel volitiv (Wissen und
Wollen). Zweitens: die volitive Komponente ist in der Regeln nicht
un-, sondern in die Logik instrumentellen Handelns eingebunden
(Wissen und Wollen der Tatbe-
standsverwirklichung). Von einigen
interdisziplinären Begründungsschritten abgesehen, steuert die Arbeit
direkt auf diese zentralen Gesichtspunkte der herkömmlichen
Vorsatzdefinition zu. Das Ergebnis ist eine Verteidigung der
traditionellen Formel des Vorsatzes gegen beachtliche Argumente, die sie
in Zweifel ziehen oder geltend machen, sie sei unzureichend, irreführend
oder gar falsch.
Jochen Bung lehrt
Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an
der Universität Passau.
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