| Eine Veröffentlichung des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte
Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
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Thomas Duve: Studien zum ius singulare und den privilegia miserabilium personarum, senum und indorum in Alter und Neuer Welt 2008. XII, 358 Seiten Das Buch wurde von der "Neuen Juristischen Wochenzeitung" zu einem der "Juristischen Bücher des Jahres 2009" gewählt. Bei dieser Leseempfehlung handelt es sich, so die FAZ, "erklärtermaßen um Empfehlungen, die dem blinden Spezialistentum in der Rechtswissenschaft abhelfen sollen"; es sind Bücher, die auch dem Nichtjuristen einen Erkenntnisgewinn verschaffen können. Für
den Juristen des 20. Jahrhunderts war "Sonderrecht" vor allem
ein rechtssystematisches
Ärgernis, für das 19. Jahrhundert Ausdruck des auf Ungleichheit
aufgebauten Ordnungsmodells des Ancien Régime. Vielleicht hat sich die Forschung auch deswegen dem
frühneuzeitlichen Sonderrecht kaum gewidmet. Doch blickt man in die
Bibliotheksbestände, so ist die intensive Nutzung des auf Dig. 1.3.16 zurückgeführten
Sonderrechtsprinzips unübersehbar: Man findet eine Fülle von Titeln zu
den verschiedensten iura singularia
oder privilegia – von Armen
und Kranken, Kaufleuten und Klerikern, Greisen und Gelehrten. Eine
wichtige Gruppe waren die miserabiles personae, zu denen man schon
stets alte Menschen und bald auch die Indianer zählte; dem auf eine
konstantinische Konstitution zurückgehenden und vor allem im
mittelalterlichen Kirchenrecht rezipierten Terminus wird sogar eine
herausragende Bedeutung bei der Konfiguration eines rechtlichen status
der indigenen Bevölkerung in der Neuen Welt zugewiesen. Will man diesen Fall des Rechtstransfers und die Sonderrechtstraktate insgesamt verstehen, muss man den Gebrauch des Sonderrechtsprinzips in der gelehrten Praxis rekonstruieren und im Licht der besonderen frühneuzeitlichen Wissenschafts- und Rechtskultur interpretieren. In der Untersuchung werden deswegen die Theorie des Sonderrechts (1. Teil) und die Geschichte des Gebrauchs des Terminus "persona miserabilis" in Alter und Neuer Welt nachgezeichnet (2. Teil), um anschließend die Sonderrechte der personae miserabiles, der alten Menschen und der Indianer darzustellen (3. Teil) und zu analysieren (4. Teil). Die Rekonstruktion der kreativen Aneignung der Autoritäten des ius civile und des ius canonicum durch die frühneuzeitlichen Autoren sowie der Blick über den Atlantik helfen bei einer begrifflichen Bestimmung des Sonderrechts (5. Teil) und verweisen auf das im gemeinen Recht angelegte, in der Frühen Neuzeit intensiv genutzte Pluralisierungspotential – und auf eine nur wenig bekannte außereuropäische Dimension des "europäischen" ius commune.
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