Eine Veröffentlichung des
Max-Planck-Instituts
für europäische Rechtsgeschichte

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"Ungewöhnlicher[r] Materialreichtum
der Studie, die zudem auch übersichtlich gegliedert und flüssig
formuliert ist. Mit ihrer Monographie schließt die Verfasserin eine
erhebliche Lücke in der Geschichte der Staatsrechtswissenschaft des 19.
Jahrhunderts. Die Arbeit stellt damit einen Forschungsfortschritt dar, der
[...] ungewöhnlich groß ist."
Zeitschrift
für Neuere Rechtsgeschichte
"Gottwald´s concise and clearly
argued book sheds new light on a test case for the modernity of legal
theories in Germany."
H-Net
Reviews
"Die Autorin hat mit ihrer sehr
ertragreichen Untersuchung wissenschaftshistorisches Neuland betreten.
Ihre Arbeit sollte auch seitens der neueren Adelsforschung innerhalb der
Geschichtswissenschaft Beachtung finden."
Historische
Zeitschrift
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Dorothee
Gottwald:
Fürstenrecht und Staatsrecht im
19. Jahrhundert
Eine
wissenschaftsgeschichtliche Studie
2009.
X, 290 Seiten
Kt einzeln € 69.-, im Abonnement € 62.10
ISBN 978-3-465-04071-2
Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Band 241
Unter
"Fürstenrecht" verstand man das Standesrecht des hohen Adels. Es
wurde von den hochadeligen Familien ohne Mitwirkung des Staates geschaffen
und umfasste vor allem Regeln des Familien- und Erbrechts. Das Fürstenrecht
des 19. Jahrhunderts galt bisher als rückwärtsgewandt, als ein Relikt
der Ständegesellschaft des Alten Reichs – zu Unrecht, denn die
Wissenschaft vom Fürstenrecht war juristisch auf der Höhe ihrer Zeit.
Sie antwortete auf die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen
und auf die dogmatischen Herausforderungen durch die "juristische
Methode" und die Lehre vom Gesetzgebungsmonopol des Staates mit einem
neuen dogmatischen Instrumentarium. Zentral waren die Konzepte der "Autonomie" und der
"Genossenschaft", die auf neuartige Weise mit
einem abstrakten Staatsbegriff verbunden wurden. Rechtspolitisch zielte
dies nicht unbedingt auf die Bewahrung der Vorrechte des Hochadels. Die
einzige Lehre, die sich über längere Zeit durchsetzen konnte, die des
Heidelberger Staatsrechtlers Hermann Schulze, verfolgte im Gegenteil die
Unterordnung des Hochadels unter den Staat und die Integration des Fürstenrechts
in das egalitäre Rechtssystem der bürgerlichen Gesellschaft. Die
Untersuchung der wissenschaftlichen Behandlung dieses traditionalen
nichtstaatlichen Rechts im Zeitalter des staatsrechtlichen Positivismus eröffnet
darüber hinaus auch neue Perspektiven auf Entstehung und Funktion der
Genossenschaftstheorie und der Lehre von der Autonomie sowie den
Stellenwert der "juristischen Methode".
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