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Eine Veröffentlichung des
Max-Planck-Instituts
für europäische Rechtsgeschichte

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"Die Arbeit leistet einen dreifach
wertvollen Beitrag: als faire Würdigung eines Gelehrtenlebens, als Studie
zur brisantesten Diskussion des spätkonstitutionellen Staatsrechts sowie
als Erinnerung daran, wie sehr auch unser heutiges Denken noch in jener
Zeit verwurzelt ist."
Der
Staat
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Maren
Becker:
Max von Seydel und die Bundesstaatstheorie des Kaiserreichs
2009.
X, 320 Seiten
Kt einzeln € 74.-, im Abonnement € 66.60
ISBN 978-3-465-04080-4
Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Band 244
Das
deutsche Reich von 1871 kein Bundesstaat, die Mitglieder des Reichs souverän
geblieben, der Begriff des Bundesstaates, gemessen an den Grundbegriffen
von Staat und Souveränität ein Widerspruch in sich, ja die "Quadratur
des Kreises" – mit diesen Thesen, in einem Aufsatz in der Zeitschrift
für die gesammten Staatswissenschaften geäußert, erregte der
sechsundzwanzigjährige Rechtspraktikant Max Seydel 1872 nicht wenig
Aufsehen. An ihnen hielt Seydel, der zu "dem" Staatsrechtslehrer
Bayerns im Kaiserreich aufsteigen sollte, zeit seines Lebens fest. Diese
Arbeit zeichnet nach, wie Seydel seine Theorie allmählich ausbaute und
wie sich ihre Elemente zur Staatsrechtslehre seiner Zeit verhielten.
Angefangen
bei Waitz, dessen Lehre von der "geteilten Souveränität" im
Bundesstaat trotz einiger Erosionserscheinungen noch als die herrschende
galt und zur Zeit der Reichsgründung noch viele Anhänger besaß, über
originelle Abweichler wie Georg Meyer und die beiden prägenden Figuren
der Staatsrechtslehre des späten 19. Jahrhunderts, Albert Hänel und Paul
Laband, bis hin zu den neuen Sichtweisen eines Hugo Preuß und – dies
den zeitlichen Rahmen der Arbeit schon überschreitend – eines Hans
Kelsen zeigt dieser Vergleich vor allem eines: Die Grundbegriffe von Staat
und Souveränität, das Verhältnis von Völker- und Staatsrecht, von völkerrechtlichem
Vertrag und Gesetz, ja sogar die Frage, ob und vor allem warum der Staat
juristische Person sei, waren keineswegs geklärt, ein Konsens kaum in
Sicht. Dies lag auch – aber nicht nur – an unterschiedlichen
methodischen Überzeugungen.
So
wundert es nicht, wenn Georg Jellinek in seiner 1882 erschienenen Lehre
von den Staatenverbindungen feststellt, es herrsche in wenigen Partien
des öffentlichen Rechts eine solche Unklarheit wie in der Lehre von den
Staatenverbindungen.
Heute scheinen diese
Auseinandersetzungen weit entfernt. Wer sich jedoch mit der zeitgenössischen
Diskussion beschäftigt, merkt bald, wie nah uns Argumente und Sichtweisen
des 19. Jahrhunderts auch heute noch sind.
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