Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich
2002. XVI, 728 Seiten. Ln 128,00 €
ISBN 978-3-465-03215-1
Rechtsprechung Band 18
Die Frage nach dem vor Gericht anwendbaren und angewendeten Recht gilt seit langem als ein zentrales Problem der frühneuzeitlichen Rechtsgeschichte. Nach verbreiteter Auffassung soll die Rezeption des römischen Rechts eine nachhaltige Zurückdrängung der einheimischen Rechtsgewohnheiten durch die mit gelehrten Juristen besetzten Gerichte bewirkt haben. Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß zum einen eine Geltungsvermutung zugunsten des gelehrten römischen Rechts bestanden habe und außerdem die örtlichen Rechtsquellen wie beweisbedürftige Tatsachen behandelt worden seien.
Diese sog. Rechtsanwendungslehre wurde bisher nur anhand der zeitgenössischen juristischen Literatur rekonstruiert. Aussagen darüber, ob die Rechtspraxis den Maßgaben der wissenschaftlichen Literatur entsprach, besaßen daher keine Quellengrundlage. Die Arbeit wertet Prozeßakten des Reichskammergerichts aus und klärt auf diese Weise, wie sich das Rechtsanwendungsproblem in der frühen Neuzeit vor Gerichten der ersten sowie der zweiten Instanz darstellte. Mit Frankfurt am Main und Lübeck werden bewußt zwei Reichsstädte mit unterschiedlichen Rechtskulturen behandelt, die gerade im hier wichtigen Punkt, der Anlehnung an das gelehrte römisch-kanonische Recht, stark voneinander abweichen. Im Ergebnis zeigen sich Ansätze eines neuen Gesamtbildes, das auf der zeitgenössischen Rechtsvielfalt, der anwaltlichen Prozeßführung unter Unsicherheitsbedingungen sowie der richterlichen Entscheidungsfreiheit und Begründungsvielfalt aufbaut.