Vittorio E. Klostermann

Unbekannte Nutzungsarten

Am 1. Januar 2008 sind neue Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Der neue § 137 l erlaubt es den Verlagen, für solche Werke, für die sie in den Jahren von 1966 bis 2007 bereits umfassende Nutzungsrechte erworben haben, auch die zum Zeitpunkt der Publikation unbekannten Nutzungsarten für sich zu reklamieren – es sei denn, der Autor legt bis 31. Dezember 2008 Widerspruch ein. Das Gesetz war noch nicht in Kraft, da hagelte es schon Widersprüche. Vor allem Wissenschaftsverlage, die Zeitschriften publizieren, sahen sich mit einer Flut von Briefen konfrontiert. Nun gibt es aber ein Problem:

Im Jahr 2002 hatten neun deutsche Forschungsbibliotheken unter der Federführung der Niedersächsischen Landesbibliothek das Projekt DIGI-Zeitschriften gegründet. Die DFG stellte die finanziellen Mittel zur Verfügung. DIGI-Zeitschriften möchte – wie das in den U.S.A. bereits etablierte JSTOR – die alten Jahrgänge der auf ihren Gebieten führenden Zeitschriften für die Wissenschaft online verfügbar machen. Wir waren stolz darauf, dass vier Zeitschriften unseres Verlags für das Projekt ausgewählt wurden: Zeitschrift für philosophische Forschung, Philosophia naturalis, Romanische Forschungen und Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. Und wir haben die Genehmigung kostenlos erteilt. Damit uns daraus aber keine Konkurrenz zu den aktuellen Abonnements erwüchse, haben wir eine „embargo period" von 5 Jahren vereinbart. Betroffen sind jedoch die Beiträge von tausenden von Autoren; von vielen wissen wir weder die Adresse, noch ob sie leben oder wer ihre Erben sind. Es wäre unmöglich gewesen, die digitalen Verwertungsrechte für die alten Jahrgänge nachträglich einzuholen. Deshalb sprang zum Vertragsschluss die VGWort bei und sicherte zu, dass sie die Verlage gegenüber den Autoren freistellt.

Diese Freistellung hat die bisherige Nutzung sanktioniert. Aber was ist mit der zukünftigen? Greift der Widerspruch der Autoren auch für diese Nutzung? Wir kommen nicht umhin, die Beiträge der Autoren, die der Nutzung widersprechen, vorsorglich aus dem DIGI-Zeitschriften-Projekt zurückzurufen. Mit JSTOR, das ebenfalls Interesse an der Aufnahme unserer Zeitschriften bekundet hat, dürfen wir in dieser Situation keinen Vertrag schließen. Und außerdem können wir den Abonnenten neben den aktuellen Jahrgängen nicht auch die früheren online zugänglich machen. Das ist bitter vor allem für die Autoren, denen an einer größeren internationalen Wahrnehmung gelegen ist.

Wir haben nie ein unbefristetes ausschließliches Nutzungsrecht für die Zeitschriftenbeiträge unserer Autoren reklamiert und werden das auch in Zukunft nicht tun. Deshalb sind Widersprüche gegen die Nutzung von zur Zeit der Veröffentlichung unbekannten Nutzungsarten kontraproduktiv. Und Widersprüche gegen die Nutzung heutzutage unbekannter Nutzungsarten sind überflüssig, denn diese kann ein Verlag nach § 31a des UrhG ohnehin nur ausdrücklich erwerben.

Vittorio E. Klostermann (Frühjahr 2008)