Hörnle, Tatjana: Grob anstößiges VerhaltenStrafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus
Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die "Rechte anderer" relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den "öffentlichen Frieden" zu legitimieren. "Rechte anderer" könnten z.B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern.
|